Locke­rung der Benen­nungs­pflicht für Datenschutzbeauftragte

Locke­rung der Benen­nungs­pflicht für Datenschutzbeauftragte

Nach­dem der Bun­des­tag bereits kurz vor Beginn der Som­mer­pau­se das 2. DSAn­pUG (Daten­schutz-Anpas­sungs- und Umset­zungs­ge­setz EU) ver­ab­schie­det hat­te, wur­de die­ses am 20.09.2019 durch den Bun­des­rat bestätigt.

Das Gesetzt beinhal­tet eine ent­schei­den­de Neue­rung, die viele Fir­men inter­es­sie­ren, gleich­zei­tig aber zu erheb­li­cher Ver­wir­rung bei­tra­gen dürfte.

Bis­her war die Benen­nung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten im Unter­neh­men erst dann Pflicht, wenn mehr als neun Per­so­nen stän­dig mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten beschäf­tigt waren. Die­se Gren­ze wird mit der Ver­ab­schie­dung des 2. DSAn­pUG auf 19 Per­so­nen angehoben.

Aller­dings, und das wird oft­mals von Fir­men falsch ver­stan­den, wird ledig­lich die Rege­lung zur Benen­nungs­pflicht geändert.

Was von vie­len Unter­neh­mens­ver­bän­den als Lob­by­is­mus-Sieg gefei­ert wird, um die Büro­kra­tie für Klein- und Hand­werks­be­trie­be hin­sicht­lich der DSGVO abzu­bau­en, wird sich in der Pra­xis oft­mals genau ins Gegen­teil verkehren.

Vor allem klei­ne­re Unter­neh­men, die das The­ma Daten­schutz bis­her schon stief­müt­ter­lich behan­delt haben, wie­gen sich durch die Neu­reg­lung in einer ver­meint­li­chen (!) Sicher­heit. Dabei ist es voll­kom­men egal, wie groß das Unter­neh­men ist. Die Vor­ga­ben der DSGVO und des BDSG (neu) müs­sen sowohl vom Ein­zel­un­ter­neh­men, Start­up, Hand­werks­be­trieb als auch von grö­ße­ren Unter­neh­men umge­setzt werden.

Vor allem klei­ne­re Unter­neh­men dürf­ten jedoch kaum in der Lage sein, ent­spre­chen­des Know­how auf­zu­bau­en. Um kost­spie­li­ge Feh­ler zu ver­mei­den, emp­fiehlt es sich, dabei auf exter­ne Hil­fe zurück­zu­grei­fen und eine kos­ten­güns­ti­ge Umset­zung des The­mas Daten­schutz in Ihrem Unter­neh­men zu realisieren.

DABEWA unter­stützt Sie ger­ne bei der Umset­zung und bie­tet Ihnen fol­gen­de Vorteile:

- Inter­ne Mit­ar­bei­ter­ka­pa­zi­tä­ten wer­den nicht unnö­tig gebunden
- Kei­ne Kos­ten für die Aus­bil­dung und Frei­stel­lung eines Mitarbeiters
- Kei­ne jähr­li­chen Weiterbildungskosten
- DABEWA über­nimmt die Mit­ar­bei­ter-Sen­si­bi­li­sie­rung und Mitarbeiterschulung
- Kein Haf­tungs­ri­si­ko für den Geschäftsführer/Inhaber, wenn DABEWA als exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter ein­ge­setzt wird

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