Lockerung der Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte
Nachdem der Bundestag bereits kurz vor Beginn der Sommerpause das 2. DSAnpUG (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) verabschiedet hatte, wurde dieses am 20.09.2019 durch den Bundesrat bestätigt.
Das Gesetzt beinhaltet eine entscheidende Neuerung, die viele Firmen interessieren, gleichzeitig aber zu erheblicher Verwirrung beitragen dürfte.
Bisher war die Benennung eines Datenschutzbeauftragten im Unternehmen erst dann Pflicht, wenn mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt waren. Diese Grenze wird mit der Verabschiedung des 2. DSAnpUG auf 19 Personen angehoben.
Allerdings, und das wird oftmals von Firmen falsch verstanden, wird lediglich die Regelung zur Benennungspflicht geändert.
Was von vielen Unternehmensverbänden als Lobbyismus-Sieg gefeiert wird, um die Bürokratie für Klein- und Handwerksbetriebe hinsichtlich der DSGVO abzubauen, wird sich in der Praxis oftmals genau ins Gegenteil verkehren.
Vor allem kleinere Unternehmen, die das Thema Datenschutz bisher schon stiefmütterlich behandelt haben, wiegen sich durch die Neureglung in einer vermeintlichen (!) Sicherheit. Dabei ist es vollkommen egal, wie groß das Unternehmen ist. Die Vorgaben der DSGVO und des BDSG (neu) müssen sowohl vom Einzelunternehmen, Startup, Handwerksbetrieb als auch von größeren Unternehmen umgesetzt werden.
Vor allem kleinere Unternehmen dürften jedoch kaum in der Lage sein, entsprechendes Knowhow aufzubauen. Um kostspielige Fehler zu vermeiden, empfiehlt es sich, dabei auf externe Hilfe zurückzugreifen und eine kostengünstige Umsetzung des Themas Datenschutz in Ihrem Unternehmen zu realisieren.
DABEWA unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung und bietet Ihnen folgende Vorteile:
- Interne Mitarbeiterkapazitäten werden nicht unnötig gebunden
- Keine Kosten für die Ausbildung und Freistellung eines Mitarbeiters
- Keine jährlichen Weiterbildungskosten
- DABEWA übernimmt die Mitarbeiter-Sensibilisierung und Mitarbeiterschulung
- Kein Haftungsrisiko für den Geschäftsführer/Inhaber, wenn DABEWA als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird
Überzeugen Sie sich von den Vorteilen und lernen Sie uns kennen.
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