- OLG Hamburg – DSGVO-Verstöße können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden
Das Thema Abmahnungen auf Basis der DSGVO wird nach wie vor heiß diskutiert. So gab es diesbezüglich bereits unterschiedliche Auffassungen bei Entscheidungen durch verschiedene Gerichte. Während das LG Würzburg eine wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit für zulässig hält, hatte das LG Bochum eine Verfolgbarkeit entsprechender Verstöße grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Entscheidung des OLG Hamburg als nächsthöhere Instanz dürfte hierbei schon mehr Gewicht haben. Das OLG hatte erst kürzlich entschieden (Urteil vom 25.10.2018 Az.: 3 U 66/17), dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Im konkreten Fall stritten zwei Unternehmen der Pharma-Branche über den wechselseitigen Verstoß gegen Datenschutzrecht. Im Besonderen ging es um die Erhebung bzw. Pseudonymisierung von Patientendaten. Das LG Hamburg hatte in erster Instanz bereits entschieden, dass eine Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen bestehe. Das OLG Hamburg ist dieser Annahme gefolgt und hat dies abschließend bestätigt. Die Vorschriften des Art. 77 bis 84 DSGVO würden kein abschließendes Sanktionssystem darstellen, und somit nicht einer zivilrechtlichen Verfolgung bei Verletzungen von Datenschutzvorschriften durch Mitbewerber entgegenstehen.
Konsequenzen
Seit Einführung der DSGVO war klar, dass viele Sachverhalte erst geklärt werden können, wenn hierüber gerichtliche Entscheidungen vorliegen. Viele Firmen stützen sich auf die Hoffnung dass eine Abmahnfähigkeit bei Wettbewerbsverstößen „nicht zulässig ist“ bzw. „von der Regierung“ verhindert wird. Allerdings lässt eine gesetzliche Regelung – obwohl schon lange geplant – nach wie vor auf sich warten.
Nachdem bei Online-Verstößen der „fliegende Gerichtsstand“ (als Gerichtstand kann jeder Ort gewählt werden, von dem die Seite abrufbar ist) Anwendung findet, werden sich zukünftige „Abmahner“ vor allem an die Gerichte wenden, die eine entsprechende Abmahnbarkeit befürworten. Das LG bzw. OLG Hamburg dürfte diesbezüglich sicher einige neue Fälle bekommen.
Fazit
Auch wenn das Thema DSGVO bei vielen Unternehmen mittlerweile nur noch Kopfschütteln auslöst, ist die schlechteste Lösung immer noch „Nichtstun“.
Die Gefahr durch einen Mitbewerber belangt zu werden birgt gleich zwei Risiken. Zum einen die Strafen bei Verletzungen der DSGVO und zusätzlich die zivilrechtlichen Konsequenzen bei Schadenersatzforderungen.