DSGVO-Ver­stö­ße kön­nen wett­be­werbs­recht­lich abge­mahnt werden

DSGVO Abmahnung

- OLG Ham­burg – DSGVO-Ver­stö­ße kön­nen wett­be­werbs­recht­lich abge­mahnt werden

Das The­ma Abmah­nun­gen auf Basis der DSGVO wird nach wie vor heiß dis­ku­tiert. So gab es dies­be­züg­lich bereits unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen bei Ent­schei­dun­gen durch ver­schie­de­ne Gerich­te. Wäh­rend das LG Würz­burg eine wett­be­werbs­recht­li­che Abmahn­fä­hig­keit für zuläs­sig hält, hat­te das LG Bochum eine Ver­folg­bar­keit ent­spre­chen­der Ver­stö­ße grund­sätz­lich ausgeschlossen.

Die Ent­schei­dung des OLG Ham­burg als nächst­hö­he­re Instanz dürf­te hier­bei schon mehr Gewicht haben. Das OLG hat­te erst kürz­lich ent­schie­den (Urteil vom 25.10.2018 Az.: 3 U 66/17), dass Ver­stö­ße gegen die DSGVO wett­be­werbs­recht­lich abge­mahnt wer­den können.

Im kon­kre­ten Fall strit­ten zwei Unter­neh­men der Phar­ma-Bran­che über den wech­sel­sei­ti­gen Ver­stoß gegen Daten­schutz­recht.  Im Beson­de­ren ging es um die Erhe­bung bzw. Pseud­ony­mi­sie­rung von Pati­en­ten­da­ten.  Das LG Ham­burg hat­te in ers­ter Instanz bereits ent­schie­den, dass eine Abmahn­bar­keit von Daten­schutz­ver­stö­ßen bestehe. Das OLG Ham­burg ist die­ser Annah­me gefolgt und hat dies abschlie­ßend bestä­tigt. Die Vor­schrif­ten des Art. 77 bis 84 DSGVO wür­den kein abschlie­ßen­des Sank­ti­ons­sys­tem dar­stel­len, und somit nicht einer zivil­recht­li­chen Ver­fol­gung bei Ver­let­zun­gen von Daten­schutz­vor­schrif­ten durch Mit­be­wer­ber entgegenstehen.

Kon­se­quen­zen
Seit Ein­füh­rung der DSGVO war klar, dass viele Sach­ver­hal­te erst geklärt wer­den kön­nen, wenn hier­über gericht­li­che Ent­schei­dun­gen vor­lie­gen. Viele Fir­men stüt­zen sich auf die Hoff­nung dass eine Abmahn­fä­hig­keit bei Wett­be­werbs­ver­stö­ßen „nicht zuläs­sig ist“ bzw. „von der Regie­rung“ ver­hin­dert wird. Aller­dings lässt eine gesetz­li­che Rege­lung – obwohl schon lan­ge geplant – nach wie vor auf sich warten.

Nach­dem bei Online-Ver­stö­ßen der „flie­gen­de Gerichts­stand“ (als Gericht­stand kann jeder Ort gewählt wer­den, von dem die Sei­te abruf­bar ist) Anwen­dung fin­det, wer­den sich zukünf­ti­ge „Abmah­ner“ vor allem an die Gerich­te wen­den, die eine ent­spre­chen­de Abmahn­bar­keit befür­wor­ten. Das LG bzw. OLG Ham­burg dürf­te dies­be­züg­lich sicher eini­ge neue Fäl­le bekommen.

Fazit

Auch wenn das The­ma DSGVO bei vie­len Unter­neh­men mitt­ler­wei­le nur noch Kopf­schüt­teln aus­löst, ist die schlech­tes­te Lösung immer noch „Nichts­tun“.

Die Gefahr durch einen Mit­be­wer­ber belangt zu wer­den birgt gleich zwei Risi­ken. Zum einen die Stra­fen bei Ver­let­zun­gen der DSGVO und zusätz­lich die zivil­recht­li­chen Kon­se­quen­zen bei Schadenersatzforderungen.

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